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Aktuell Nachrüstverpflichtung bisher ungedämmter oberster Geschossdecken gemäß EnEV 2009 Die Energieeinsparverordnung 2009 (kurz EnEV 2009) fordert in §10, Absatz 3 und 4, dass bisher ungedämmte oberste Geschossdecken über beheizten Räumen bis zum 31.12.2011 als Nachrüstverpflichtung durch die Hauseigentümer zu dämmen sind.
Die einzubauende Dämmung muss in der EnEV definierte Anforderungen erfüllen. Die einzubauende Dämmstärke muss so gewählt werden, dass ein maximaler Wärmedurchgangskoeffizient (U-Wert) von 0,24 W/m²K nicht überschritten wird. Alternativ zur obersten Geschossdecke kann auch das darüber befindliche Dach gedämmt werden. Die Anforderung an den maximalen U-Wert gilt bei alternativer Dämmung des Daches gleichermaßen.
Oftmals fragen sich Hauseigentümer, ob ihr Objekt von der Nachrüstverpflichtung betroffen ist und welche Maßnahmen zu ergreifen sind.
In der 15. Ausgabe der "Auslegungsfragen zur Energieeinsparverordnung" hat sich die "Fachkommision Bautechnik der Bauministerkonferenz" im Sommer dieses Jahres mit dem Thema wiederholt beschäftigt.
Sie definiert, dass die Pflicht zur nachträglichen Dämmung von obersten Geschossdecken entfällt, wenn "die oberste Geschossdecke oder das Dach bereits über eine durchgehende, allenfalls durch Balken oder Sparren unterbrochene Schicht eines Dämmstoffes verfügt."
Desweiteren wird festgelegt, dass oberste Geschossdecken als gedämmt gelten, wenn der Bauteilaufbau die Anforderungen an den Mindest-wärmeschutz nach DIN 4108-2:2003-07 erfüllt. Nach Auffassung der Fachkommision kann davon "bei massiven Deckenkonstruktionen, die seit 1969 errichtet wurden und bei Holzbalkendecken aller Baualtersklassen ausgegangen werden."
Nach dieser Auslegung sind viele Hauseigentümer von der in der EnEV 2009 definierten Nachrüstverpflichtung befreit. Verfügt das betreffende Gebäude jedoch über eine Stahlbetondecke als oberste Geschossdecke und ist das Gebäude vor 1969 errichtet worden und ist auch der Dachstuhl des Gebäudes nicht gedämmt, greift die o.g. Nachrüstverpflichtung.
Vor Durchführung evtl. Dämmmaßnahmen kann jedoch von einem Sachverständigen überprüft werden, ob die vorhandene Konstruktion der obersten Geschossdecke die Anforderungen an den Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2 erfüllt.
Dazu wird im Rahmen eines Ortstermins der vorhandene Deckenaufbau dokumentiert (evtl. sind Bauteilöffnungen notwendig) und anschließend in Form einer bauphysikalischen Berechnung der U-Wert ermittelt. Aus den gewonnenen Angaben kann nun ermittelt werden, ob das vorhandene Deckenbauteil den geforderten Mindestwärmeschutz erfüllt und eine Befreiung von der Nachrüstverpflichtung möglich ist.
Desweiteren können die evtl. durchzuführenden Dämmmaßnahmen gezielt optimiert und Einsparpotentiale durch den optimalen Einsatz von Dämmmaterialien und Dämmstärken zur Reduzierung von Baukosten ermittelt werden.
Weiterführende Links: 15. Ausgabe "Auslegungsfragen zur EnEV"
20.10.2011 [Top] Dichtheitsprüfung privater Abwasserleitungen Grundstückseigentümer sind als Betreiber von Hausanschlusskanälen nach der geltenden Gesetzlage verpflichtet ihre bestehende Entwässerungsanlage innerhalb einer Frist auf Dichtheit zu prüfen und bei Bedarf sanieren zu lassen.
Die Durchführung der Dichtheitsprüfung hat durch einen Sachverständigen zu erfolgen. Eine Liste mit allen Sachkundigen in NRW, die zur Durchführung der Dichtigkeitsprüfung zugelassen sind, finden Sie auf den Seiten des Landesamts für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW.
Die Frist zur Durchführung der Dichtigkeitsprüfung ist im Landeswassergesetz NRW geregelt. Als Stichtag gilt der 31.12.2015.
Abweichend von dieser Frist können die Kommunen grundstücksbezogene Fristen in Form einer Satzung erlassen. Damit kann durch die Gemeinde die Frist zur Durchführung der Dichtheitsprüfung bis spätestens zum 31.12.2022 werden. Informationen, ob für Ihr Grundstück eine Gemeinde-satzung hinsichtlich einer Fristverlängerung der Dichtheitsprüfung erlassen wurde, erhalten Sie bei Ihrer Kommune.
Weitere Informationen finden Sie in einer Broschure des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW.
12.10.2011 [Top]
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